Umweltbericht im Bauleitplanverfahren
Mit dem Inkrafttreten des UVPG in der Fassung vom 25.06.2005 kam ein weiterer Begriff in
das Planungsrecht. Neben der Umweltverträglichkeitsprüfung steht nun die sogenannte
'strategische Umweltprüfung' oder SUP als weiteres Prüfinstrument, mit dem die Auswirkungen
auf die Umwelt bestimmter Pläne und Programme frühzeitig und umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
Nach §14b Abs. 1 Nr. 1 und Anlage 3 Nr. 1 des UVPG sind Bauleitplanungen nach den §§ 6
und 10 des BauGB also Flächennutzungsplan und Bebauungspläne (einschliesslich des
vorhabensbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB) - und zwar in allen Varianten -
Aufstellung, Erweiterung, Ergänzung, Änderung und Aufhebung - (sowie Landschaftsplanungen
nach §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) einer Umweltprüfung zu
unterziehen.
Die Bauleitplanung unterliegt nach §1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden. Hierzu gehört
nun auch die Umweltprüfung, die in der Bauleitplanung als 'unselbständiger Teil' des
Verfahrens anzusehen ist. Die Verantwortung für die Bearbeitungstiefe der Gemeinden
bekräftigt. Nach §2 Abs. 4 BauGB ist es deren Sache, für das Bauleitplanungsverfahren
festzulegen, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange des
Umweltschutzes für die Abwägung erfolgen soll. Damit hat der Gesetzgeber jedem Planungsfall
zu einem individuell zu bestimmenden Umfang verholfen.
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